(1) Ist ein Hinterlieger- einem Vorderliegergrundstück zugeordnet (§ 9 der Straßenreinigungs- und ‑sicherungsverordnung), so sind die Eigentümer des Vorderlieger- wie des Hinterliegergrundstücks Gebührenschuldner.
(2) Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück bilden eine Gebühreneinheit. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigenes Grundstück, so gehört es zur Einheit. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegen obliegt es der Landeshauptstadt München unter Berücksichtigung der Entfernung von der Erschließungsstraße, die Grundstücke einzelnen Einheiten zuzuordnen.
(3) Die auf eine Einheit entfallende Gebühr ist von den Verpflichteten in dem Verhältnis zu erbringen, in dem die Längen der auf die Einheit entfallenden, der Straße zugekehrten vorderen Grundstücksgrenzen zueinander stehen. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein selbständiges Grundstück, so wird die Gebühr auf diese Zuwegung nicht verteilt.
(4) Eigentümer von Vorder- und Hinterliegergrundstücken schulden nur den auf ihr Grundstück entfallenden Anteil.