Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucStrRGebS · Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucStrRGebS – Fälligkeit der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2024.

(1) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

  • 1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,
  • 2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucStrRGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucStrRGebS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten