(1) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kleinbeträge wie folgt fällig:
- 1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,
- 2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.