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Zitierfest

MucStrRGebS · Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucStrRGebS – Beginn und Ende der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2024.

(1) Die Gebührenschuld entsteht an dem Tag, an dem der Gebührentatbestand eintritt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nicht mehr vorliegen.

Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z. B. wegen eines Eigentumswechsels während des Jahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig entsprechend der Zeitdauer.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.

(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Rechtsgrundlage ermäßigt.

(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder sonstigen Gründen länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz.

(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Abs. 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

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