(1) Bemessungsgrundlagen der Gebühren für die Reinigung der Straße sind
- 1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und
- 2. die im Verzeichnis zu § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städt. Straßenreinigung besteht.
(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen i. S. von § 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und ‑sicherungsverordnung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenzen auf die Straßenbegrenzung.
(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10% der Gesamtfrontlänge zulässig.