(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtische Straßenreinigung benutzt oder nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist.
(2) Wer im Grundbuch als Eigentümer eines nach § 3 der Straßenreinigungssatzung dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücks eingetragen ist, gilt als Benutzer.
Geht das Eigentum während des Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer auf einen anderen über, ist der neue Eigentümer ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch (Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) verpflichtet, die Straßenreinigungsgebühren zu zahlen. Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch bleibt der Eigentümer eines bereits veräußerten Grundstücks Schuldner der Straßenreinigungsgebühren.
(3) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.