(1) Für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren zur Deckung der um den Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen verminderten Aufwendungen.
(2) Der von der Landeshauptstadt München zu tragende Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen beträgt 15 vom Hundert der auf die Benutzer umlagefähigen Aufwendungen der städtischen Straßenreinigung.