(1) Die Stadt benennt die öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Straßen, Plätze und Brücken) und erteilt die Hausnummern (Neuerteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten.
(2) Private Erschließungsflächen werden ebenfalls benannt, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.
(3) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt, umnummeriert oder eingezogen.
(4) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung, Beibehaltung, Umnummerierung oder Einziehung einer bestimmten Hausnummer.