Der Beitrag kann für
- 1. den Grunderwerb,
- 2. die Freilegung,
- 3. die Fahrbahn,
- 4. die Radwege,
- 5. die Gehwege,
- 6. die Parkstreifen und -buchten
- 7. das Straßenbegleitgrün,
- 8. die Beleuchtungsanlagen und
- 9. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.