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Zitierfest

MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucStrassenausbaubeitragS – Abschnittsbildung und Erschließungseinheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.

(1) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (§ 6 Abs. 3), für die sich nach § 6 Abs. 2 unterschiedliche Höchstbreiten oder unterschiedliche Gemeindeanteile ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen.

(2) Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucStrassenausbaubeitragS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucStrassenausbaubeitragS? Zitiere den Wortlaut.“

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