(1) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (§ 6 Abs. 3), für die sich nach § 6 Abs. 2 unterschiedliche Höchstbreiten oder unterschiedliche Gemeindeanteile ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen.
(2) Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.