(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
- 1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,
- 2. die Freilegung der Flächen,
- 3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen, insbesondere
3.1 Fahrbahnen,
3.2 Radwege,
3.3 Gehwege,
3.4 Mischflächen,
3.5 Rinnen und Randsteine
3.6 Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,
3.7 Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
3.8 Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3.9 Parkstreifen und -buchten,
3.10 Beleuchtung entsprechend der DIN 5044,
3.11 Straßenbegleitgrün einschließlich jeglicher Bepflanzung,
3.12 Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.13 Anpassung von Ver- oder Entsorgungsanlagen,
3.14 Ausstattung mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen.
(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
(4) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.