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Zitierfest

MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucStrassenausbaubeitragS – Beitragsschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

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„Was regelt § 4 MucStrassenausbaubeitragS? Zitiere den Wortlaut.“

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