Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucStrassenausbaubeitragS – Entstehen der Beitragsschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.
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