Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich oder sonstig genutzte sowie für gewerbliche oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucStrassenausbaubeitragS – Beitragstatbestand
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.
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