(1) Die Landeshauptstadt München erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Erneuerung oder Verbesserung von
- 1. Ortsstraßen,
- 2. Überbreiten an Ortsdurchfahrten (einschließlich Parkflächen und Begleitgrün) an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind,
- 3. Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
- 4. Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
- 5. beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen.
(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Abs. 1 Nr. 2 mit Nr. 4 genannten Anlagen erhoben.
(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.