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Zitierfest

MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucStrassenausbaubeitragS – Beitragserhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Erneuerung oder Verbesserung von

  • 1. Ortsstraßen,
  • 2. Überbreiten an Ortsdurchfahrten (einschließlich Parkflächen und Begleitgrün) an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • 3. Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
  • 4. Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
  • 5. beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen.

(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Abs. 1 Nr. 2 mit Nr. 4 genannten Anlagen erhoben.

(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

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