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MucStrassenausbaubeitragS · Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucStrassenausbaubeitragS – Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes und Gemeindeanteil

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.2014.

(1) Die Landeshauptstadt München beteiligt sich am beitragsfähigen Aufwand nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes tragen die Beitragsschuldner (§ 4).

(2) Die Höchstmaße für die beitragsfähigen Breiten der Anlagen und die gemeindlichen Anteile werden wie folgt festgesetzt:

Straßen Nr. 1 - 7die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienendie der Erschließung sonstiger Baugebiete dienenGemeindeanteil
GFZ*) b. 1,6GFZ ü.1,6GFZ b. 0,8GFZ ü. 0,8
123456
  • 1. Anliegerstraßen

A) Bei einem Ausbau nach dem Trennungsprinzip (getrennte Fahrbahnen, Gehwege usw.)

a)Fahrbahn mit Randstreifen oder Rinne12 m16 m7 m9 m30 v.H.
b)Radwegje 2 mje 2 mentfällt30 v.H.
c)Parkstreifen/Parkbuchtenje 3 mje 3 mje 2 mje 2 m30 v.H.
d)Gehwegje 3 mje 3 mje 3 mje 3 m30 v.H.
e)Beleuchtung und Oberflächenentwässerung------------30 v.H.
f)Straßenbegleitgrün4 m4 m4 m4 m30 v.H.
g)Randsteine------------30 v.H.

B) Bei einem Ausbau als Mischverkehrsfläche (z.B. verkehrsberuhigter Bereich) einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

bis zum vollen räumlichen Umfang 30 v.H.

  • 2. Haupterschließungsstraßen
a)Fahrbahn mit Randstreifen oder Rinne12 m16 m8 m10 m60 v.H.
b)Radwegje 2 mje 2 mje 2 mje 2 m50 v.H.
c)Parkstreifen/Parkbuchtenje 3 mje 3 mje 2 mje 2 m40 v.H.
d)Gehwegje 3 mje 3 mje 3 mje 3 m40 v.H.
e)Beleuchtung und Oberflächenentwässerung------------50 v.H.
f)Straßenbegleitgrün5 m5 m5 m5 m40 v.H.
g)Randsteine------------40 v.H.
h)Überbreiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2je 5 mje 5 mje 3,5 mje 3,5 m60 v.H.
Straßen Nr. 1 - 7die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienendie der Erschließung sonstiger Baugebiete dienenGemeindeanteil
GFZ b. 1,6GFZ ü.1,6GFZ b. 0,8GFZ ü. 0,8
123456
  • 3. Hauptverkehrsstraßen
a)Fahrbahn mit Randstreifen oder Rinne12 m16 m10 m12 m80 v.H.
b)Radwegje 2 mje 2 mje 2 mje 2 m60 v.H.
c)Parkstreifen/Parkbuchtenje 3 mje 3 mje 3 mje 3 m50 v.H.
d)Gehwegje 3,5 mje 3,5 mje 3,5je 3,5 m50 v.H.
e)Beleuchtung und Oberflächenentwässerung------------60 v.H.
f)Straßenbegleitgrün6 m6 m6 m6 m50 v.H.
g)Randsteine------------50 v.H.
h)Überbreiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2je 5 mje 5 mje 3,5 mje 3,5 m80 v.H.
  • 4. Hauptgeschäftsstraßen
a)Fahrbahn mit Randstreifen oder Rinne10 m14 m8 m10 m50 v.H.
b)Radwegje 2 mje 2 mje 2 mje 2 m50 v.H.
c)Parkstreifen/Parkbuchtenje 3 mje 3 mje 3 mje 3 m50 v.H.
d)Gehwegje 5 mje 5 mje 5 mje 5 m30 v.H.
e)Beleuchtung und Oberflächenentwässerung------------50 v.H.
f)Straßenbegleitgrün5 m5 m5 m5 m50 v.H.
g)Randsteine------------50 v.H.
  • 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
20 m20 m12 m12 m60 v.H.
  • 6. Selbständige Gehwege mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
3 m3 m3 m3 m30 v.H.
  • 7. Selbständige Radwege mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
3 m3 m3 m3 m60 v.H.

Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.

Ist ein unselbständiger Radweg mit Gegenverkehr nur auf einer Straßenseite ausgebaut, so verdoppelt sich die für den Radweg vorgesehene Höchstbreite.

Im Bereich von Kehren (Wendehämmern und Wendekreisen) erhöht sich die beitragsfähige Breite der Fahrbahn bis zum Doppelten der jeweils beitragsfähigen Breite.

(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als

  • 1. Anliegerstraßen:

Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen;

  • 2. Haupterschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen gemäß Ziffer 3 sind;

  • 3. Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;

  • 4. Hauptgeschäftsstraßen:

Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;

  • 5. Fußgängergeschäftsstraßen:

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist;

  • 6. Selbständige Gehwege:

Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;

  • 7. Selbständige Radwege:

Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.

(4) Ergeben sich nach Abs. 2 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte Breite.

*) GFZ = Geschossflächenzahl

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