(1) Die Landeshauptstadt München kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Geschäftsstelle der SSV unterhalten. Die Geschäftsstelle nimmt im Auftrag der Landeshauptstadt München die Geschäftsführung der SSV München wahr.
(2) Die*Der Sprecher*in oder die*der stellvertretende Sprecher*in beruft die SSV nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Sie*Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(3) Die SSV tagt nichtöffentlich, wobei interessierte Münchner Schüler*innen, die nicht gewählte SSV-Mitglieder sind, an den Sitzungen teilnehmen können. Anwesende interessierte Schüler*innen, die nicht gewählte SSV-Mitglieder sind, können die SSV beraten, insbesondere kann vor der Beschlussfassung der SSV ein Meinungsbild eingeholt werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind; dies ist bei Beginn der Sitzung festzustellen und zu dokumentieren. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Sprecher*in den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Beschlüssen des Gremiums werden im Protokoll die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung vermerkt. Bei Bedarf können Umlaufbeschlüsse gefasst werden.
(4) Die SSV kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.
(5) Die SSV gibt sich eine Geschäftsordnung.