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Zitierfest

MucStadtschuelerinnenvertretungS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Stadtschüler*innenvertretung der Landeshauptstadt München (Stadtschüler*innenvertretungssatzung)

§ 8 MucStadtschuelerinnenvertretungS – Amtszeit, Ausscheiden, Nachrücken

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2026.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der SSV beginnt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl und die Annahme der Wahl durch die Gewählten und endet im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl der Mitglieder des Nachfolgegremiums und die Annahme der Wahl durch die Gewählten des Nachfolgegremiums im darauffolgenden Jahr.

(2) Die Amtszeit endet auch durch Rücktritt.

(3) Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit, übernimmt das Ersatzmitglied der jeweiligen Schulartengruppen mit der höchsten Stimmenzahl für die restliche Dauer der Amtszeit das Amt. Steht in der jeweiligen Schulartgruppe kein Ersatzmitglied zur Verfügung und würde die SSV mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus weniger als 12 Mitgliedern bestehen, rückt das Ersatzmitglied einer anderen Schulartgruppe nach, das die höchste Stimmenzahl aufweist.

(4) Die*den Sprecher*in sowie die*den stellvertretende*n Sprecher*in, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Stadtschüler*innenkonferenz.

(5) Scheidet die*der Sprecher*in oder die*der stellvertretende Sprecher*in vorzeitig aus der SSV aus, so wird ein*e neue*r Sprecher*in gewählt.

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