(1) Über die Eröffnung der Stadtschüler*innenkonferenz nach § 5, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer*einem Beisitzer*in bzw. im Falle des § 5 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung von der Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend § 5 Abs. 4 eine Niederschrift gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt die*der Sprecher*in des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport.