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Zitierfest

MucStadtschuelerinnenvertretungS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Stadtschüler*innenvertretung der Landeshauptstadt München (Stadtschüler*innenvertretungssatzung)

§ 6 MucStadtschuelerinnenvertretungS – Ermittlung des Wahlergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2026.

(1) Gewählt sind in jeder Schulartengruppen die drei Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ungültig sind Stimmzettel

  • 1. auf denen mehr Kandidierende angekreuzt wurden, als Stimmen abgegeben werden dürfen;
  • 2. die ausschließlich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;
  • 3. auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat;
  • 4. die Nein-Stimmen enthalten;
  • 5. die leer sind;
  • 6. die den Willen der*des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen;
  • 7. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.

Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass auf diesem neben einer oder mehreren wählbaren Personen auch eine oder mehrere nicht wählbare Personen vermerkt sind. In diesem Fall wird die Stimmabgabe für die wählbaren Personen gezählt, die Stimmabgabe für nicht wählbare Personen bleibt unbeachtlich.

(3) Das Wahlergebnis wird dem Referat für Bildung und Sport mitgeteilt.

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„Was regelt § 6 MucStadtschuelerinnenvertretungS? Zitiere den Wortlaut.“

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