(1) Die SSV legt Ort und Zeit der Stadtschüler*innenkonferenz, an der die Wahl erfolgen soll, fest. Die Stadtschüler*innenkonferenz ist öffentlich und findet nach Beginn des Schuljahres bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres statt.
(2) Die SSV lädt die Delegierten und alle interessierten Schüler*innen aller Münchner Schulen zur Stadtschüler*innenkonferenz ein.
(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und ist zur Stadtschüler*innenkonferenz mitzubringen. Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches Erscheinen bei der Stadtschüler*innenkonferenz Gebrauch gemacht werden. Besuchen neben der*dem Delegierten weitere Schüler*innen die Stadtschüler*innenkonferenz, so hat dies keine Auswirkung auf die dieser Schule zustehende Stimmenzahl.
(4) Die Stadtschüler*innenkonferenz wird von der*dem Sprecher*in oder der*dem stellvertretenden Sprecher*in der noch amtierenden SSV eröffnet und geleitet.
Die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz unterrichtet die anwesenden Delegierten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge. Kommt die*der Sprecher*in bzw. die*der stellvertretende Sprecher*in der noch amtierenden SSV dieser Aufgabe nicht nach, so wird die Aufgabe vorrangig von einem weiteren Mitglied dieses Gremiums, das hierzu bereit ist, wahrgenommen.
(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Abs. 4 sowie zwei Delegierten als Beisitzer*innen. Die Beisitzer*innen werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der*des Sprecher*in des Wahlvorstandes oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Stadtschüler*innenkonferenz bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten beschließen. In diesem Fall übernimmt die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Absatz 4 die Aufgaben des Wahlvorstandes.
(6) Die Bewerber*innen für die Wahl als Mitglied der SSV geben bei der Stadtschüler*innenkonferenz bis zur Erstellung der Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren, und stellen sich den Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer Verhinderung von Bewerber*innen kann der Wahlvorschlag auch schriftlich der*dem Sprecher*in der noch amtierenden SSV im Vorfeld der Stadtschüler*innenkonferenz bekannt gegeben werden. Die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Abs. 4 gibt den anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer bei der Stadtschüler*innenkonferenz abwesenden Person soll deren Erklärung vorliegen, dass die Wahl angenommen werden würde.
(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede*r Delegierte*r erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass die*der Empfänger*in in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage der Einladung, die Wahlberechtigung nachweisen kann. Alternativ kann die Stimmabgabe in der Stadtschüler*innenkonferenz unter Zuhilfenahme digitaler Endgeräte erfolgen.
(8) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Abs. 6 namentlich aufgeführten Personen.
(9) Die Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels erfolgt in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf ihrem jeweiligen Stimmzettel, der die Wahlvorschläge enthält, die Namen der von ihnen gewählten Personen ankreuzen. Mit jedem Stimmzettel können 18 Personen gewählt werden, wobei drei Personen pro Schulartengruppe zu wählen sind. Es darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme pro Bewerber*in abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu sorgen (vorzugsweise durch zusätzliche Angabe des Vornamens). Die ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.
(10) Für den Fall, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit eine stadtweite Schulschließung anordnen, kann die Wahl durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden.
(11) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Stadtschüler*innenkonferenz bekannt gegeben.