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Zitierfest

MucStadtschuelerinnenvertretungS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Stadtschüler*innenvertretung der Landeshauptstadt München (Stadtschüler*innenvertretungssatzung)

§ 2 MucStadtschuelerinnenvertretungS – Rechte und Aufgaben der SSV

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2026.

(1) Zwei Vertreter*innen der SSV München berichten einmal jährlich in einer gemeinsamen Sitzung von Kinder- und Jugendhilfe- und Bildungsausschuss zur Situation der Schüler*innen in München.

(2) Die SSV wird jedes Jahr zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport eingeladen. Die SSV sowie das Referat für Bildung und Sport können für diese Gespräche mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst vier Wochen vorher) Themen vorschlagen.

(3) Die SSV kann bei Bedarf das Referat für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten, an denen ein*e Vertreter*in des Referats teilnehmen soll. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten.

(4) Die SSV kann beim Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen. Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen einer Frist von drei Monaten und teilt der SSV das Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Zwischenberichte erteilt.

(5) Der SSV wird am Anfang des Jahres die Beschlussplanung des Referats für Bildung und Sport der Geschäftsbereiche Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen und des Pädagogischen Instituts Zentrum für kommunales Bildungsmanagement übermittelt. Die SSV ist so rechtzeitig vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Münchner Schulen betreffen, dass eine sachgerechte Befassung möglich ist. Ihnen ist als Kollegialorgan Gelegenheit einzuräumen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Diese werden im Fall von stadtratspflichtigen Vorhaben dem Stadtrat als Teil der Beschlussvorlage oder als Anhang/Ergänzung hierzu vorgelegt, sofern sie bis zu einem durch das Referat für Bildung und Sport mitgeteilten Termin eingehen, der den Einbezug der Stellungnahmen in die fristgerechte Vorbereitung der Beschlussvorlage ermöglicht.

Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Schulbetrieb haben, Bauvorhaben, Haushalts- und Personalangelegenheiten sowie weitere nicht-öffentliche Beschlussvorlagen.

(6) Die SSV erhält rechtzeitig vor den Sitzungen des Bildungsausschusses die Tagesordnung und hat die Möglichkeit, die*den Vorsitzende*n des Ausschusses zu kontaktieren, welche*r zu Beginn der Sitzung eine Anhörung der SSV nach § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates beantragen kann.

(7) Ansprechpartner der SSV im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München ist der Geschäftsbereich Pädagogisches Institut Zentrum für kommunales Bildungsmanagement im Referat für Bildung und Sport. Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils zuständigen Dienststellen und Referate einbinden.

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