(1) Die Kommission beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekanntzumachen.
(2) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Dritte können zur Beratung zugezogen werden. Öffentliche Sitzungen finden statt, wenn dies die Kommission spätestens in der vorausgehenden Sitzung beschließt.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle in die Kommission berufenen Personen rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.
(4) Empfehlungen der Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Empfehlung abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(5) Die Geschäftsführung obliegt der Gleichstellungsstelle.