(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erhält jede Vertreterin Münchner Frauengruppen und Organisationen pro Sitzung ein Sitzungsgeld. Es wird für höchstens 12 Sitzungen pro Jahr und Person gewährt.
Es entspricht in der Höhe dem Sitzungsgeld eines Bezirksausschussmitglieds gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.
(2) Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von in ihrem Haushalt lebenden Kindern und Angehörigen anlässlich der Teilnahme an allen Sitzungen. Dies gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind und für Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandene und auf Antrag nachgewiesenen Betreuungskosten. Die Höhe entspricht der Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.