(1) Die Kommission setzt sich aus bis zu 11 ehrenamtlichen Stadträt*innen und 12 Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen zusammen. Für alle in die Kommission berufenen Personen wird mindestens eine Stellvertretung bestellt. In der Regel sollen Frauen in die Kommission berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadträt*innen werden vom Stadtrat namentlich berufen. Bewerben sich mehr Kandidat*innen aus dem ehrenamtlichen Stadtrat als Sitze zu vergeben sind, so wird über die einzelnen Kandidat*innen in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen abgestimmt. Die 12 Vertreterinnen der Münchner Frauengruppen und Organisationen werden von der/vom Oberbürgermeister*in berufen. Die Zusammensetzung der Münchner Frauengruppen und Organisationen bestimmt sich nach einer Empfehlung der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt 6 Jahre. Die ehrenamtlichen Stadträt*innen und die Vertreterinnen der Münchner Frauengruppen und Organisationen werden jeweils nach den Kommunalwahlen neu bestimmt.
(4) Die in die Kommission berufenen Personen aus dem Stadtrat und aus den Reihen der Frauengruppen und Organisationen scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wenn sie vom Stadtrat (ehrenamtliche Stadträt*innen) auf Antrag einer Fraktion oder der Stadtratskommission oder von der/vom Oberbürgermeister*in (Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen) auf Antrag der Stadtratskommission aus wichtigem Grund abberufen werden.