(1) Empfehlungen der Kommission, für die der Stadtrat oder die/der Oberbürgermeister*in zuständig sind, sind innerhalb von 3 Monaten zu behandeln, sofern ihnen nicht bereits vorher entsprochen werden kann oder die Kommission keine längere Frist beschließt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Behandlung ist eine Abklärung durch das Direktorium herbeizuführen.
(2) Bei Empfehlungen, die als laufende Angelegenheiten behandelt werden, entscheidet die/der Oberbürgermeister*in, ob der Empfehlung durch das zuständige Fachreferat ausreichend nachgekommen wurde.
(3) Empfehlungen, die ausnahmsweise innerhalb der 3-Monatsfrist oder der von der Kommission beschlossenen Frist nicht erledigt werden können, sind spätestens innerhalb von weiteren 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Die Frist ruht während der vom Stadtrat bestimmten Ferienzeit.