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Zitierfest

MucStadtmuseumGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung)

§ 8 MucStadtmuseumGebuehrenS – Entstehung und Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei den Kassen des Münchner Stadtmuseums oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucStadtmuseumGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucStadtmuseumGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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