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Zitierfest

MucStadtmuseumGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung)

§ 5 MucStadtmuseumGebuehrenS – Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

  • a) der Von Parish Kostümbibliothek des Münchner Stadtmuseums gelten

folgenden Gebühren:

Pro Person 5,00 Euro

  • b) des Münchner Stadtmuseums im Übrigen gelten folgende Gebühren:

Pro Person 3,00 Euro

(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht

enthalten.

(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen aufgrund des Umfanges oder des

finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,

die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu 20,00 Euro

festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe b oder gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3

ermäßigt bzw. erlassen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.

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„Was regelt § 5 MucStadtmuseumGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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