(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen)
- - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu 20,00 Euro
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und
dem für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personal-
aufwand).
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchstabe b,
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.