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MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München

Anlage MucStadtjugendamtS – zu § 2 Abs. 1 der Satzung für das Stadtjugendamt München

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.

zu § 2 Abs. 1 der Satzung für das Stadtjugendamt München

I.

Die öffentliche Jugendhilfe wird von der Landeshauptstadt München als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ausgeübt und umfaßt alle fachlichen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Erziehung des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen und bietet den Familien partnerschaftliche Hilfe zur Bewältigung ihrer Aufgaben an.

II.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aufgerufen, weitere innovative Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Hilfen zur Erziehung zu entwickeln und darüber hinaus Einfluss zu nehmen auf die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben, die die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und deren Eltern beeinflussen.

III.

Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es vor allem, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für den jeweiligen Vollzug ist im Aufgabengliederungsplan geregelt.

  • 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. §§ 11 – 14 SGB VIII.
  • 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie gem. §§ 16 – 21 SGB VIII.
  • 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege §§ 22 - 25 SGB VIII.
  • 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gem. §§ 27 – 37, 39, 40 SGBVIII.
  • 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII.
  • 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII.

IV.

Ferner sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) im Einzelnen insbesondere folgende andere Aufgaben wahrzunehmen:

  • 1. Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII.
  • 2. Die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten gem. § 43 SGB VIII.
  • 3. Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII.
  • 4. Mitwirkung bei der örtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gem. § 46 SGB VIII.
  • 5. Die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten gem. § 50 SGB VIII.
  • 6. Die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind gem. § 51 SGB VIII.
  • 7. Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 52 SGB VIII.
  • 8. Die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern gem. § 53 SGB VIII.
  • 9. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts gem. §§ 55 bis 58 SGB VIII.
  • 10. Beurkundung und Beglaubigung gem. § 59 SGB VIII.
  • 11. Die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden gem. § 60 SGB VIII.

V.

Die Verwaltung des Jugendamtes hat im Benehmen mit den übrigen Organisationseinheiten des öffentlichen Jugendhilfeträgers und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe ein plurales Angebot der erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, das den Wünschen und Interessen nach Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten, Anlagen, Grundrichtungen der Erziehung und Wertorientierungen Rechnung trägt. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamtes abgesehen werden.

VI.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der anderen Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere durch interkulturelle Ansätze zu berücksichtigen.

VII.

Das Jugendamt trägt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Jugendhilfeplanung ist mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abzustimmen; das Jugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

VIII.

Das Jugendamt hat die ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere auch die Selbsthilfe im Bereich der Jugendhilfe besonders zu fördern. Das Jugendamt fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Einrichtungen und Veranstaltungen der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 74 SGB VIII.

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