(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, ist die Benutzung des Archivguts mit Ablauf des 30. Jahres nach seiner endgültigen Entstehung zulässig. Diese Schutzfrist gilt nicht für Archivgut, das bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war.
Für Archivgut, das sich auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) gelten die Schutzfristen des Bayerischen Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Archivgut, das einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt.
(2) Das Stadtarchiv kann im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen die Schutzfristen verkürzen, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist von der Benutzerin oder vom Benutzer schriftlich beim Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 Satz 2 hat die Benutzerin oder der Benutzer die Einwilligung der betroffenen Person beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
(4) Für die Benutzung von Archivgut innerhalb der Schutzfristen der Abs. 1 und 2 durch Stellen, bei denen es angefallen ist oder die es abgegeben haben, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.