(1) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
- a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
- b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
- c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
- d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,
- e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
- f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern entgegenstehen.
(2) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
- a) die Interessen der Stadt verletzt werden könnten,
- b) die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen diese Satzung, die Gebührensatzung oder die Benutzungsordnung verstößt oder ihr oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
- c) das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benutzung benötigt wird,
- d) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
- a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung bzw. Beschränkung der Benutzung geführt hätten,
- c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Archivsatzung, die Gebührensatzung oder die Benutzungsordnung verstößt oder ihr oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
- d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(4) Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke beschränkt werden.
(5) Im Fall einer Entscheidung aufgrund Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a sowie Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters ein.