(1) Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung und der Benutzungsordnung jeder Person für die Benutzung zur Verfügung. Für Archivgut, das sich auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) gelten die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Archivgut, das einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt.
(2) Die Benutzung von im Stadtarchiv München verwahrten Archivgut ist beim Stadtarchiv in Textform zu beantragen. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen sowie bei der Anforderung von Reproduktionen kann das Stadtarchiv auf einen Benutzungsantrag verzichten. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv.
(3) Das Stadtarchiv erlässt eine Benutzungsordnung zur Regelung der näheren Einzelheiten der Benutzung des Stadtarchivs.