(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung erfolgen.
(2) Reproduktionen können durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt werden.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut, das schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berührt, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig. Bestehende Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten werden durch die Genehmigung oder die Bezahlung der Gebühr gemäß Kommunalem Kostenverzeichnis der Kostensatzung der Landeshauptstadt München nicht abgelöst, sondern sind gesondert abzugelten. Wer gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann mit einer Geldbuße von 100 Euro belegt werden.
(4) Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate, die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das Stadtarchiv. Es besteht kein Anspruch auf Reproduktionen.
(5) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.