(1) Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5,00 Euro,
außer bei Barzahlung.
(2) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung.
Sie werden bei Barzahlung mit der Entstehung fällig. Bei Festsetzung mittels
Gebührenbescheids werden die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
(3) Gebühren sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der
Geldeinhebestelle des Stadtarchivs München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen
Zahlungsaufforderung angegebenes Konto der Stadtkasse München zu überweisen.
(4) Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden
gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO)
Anwendung.