(1) Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je angefangener halber Stunde Zeitaufwand werden erhoben
- 1. für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte sowie für das Erstellen von Gutachten;
Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je halber Stunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werden für die Vorlage von Archivgut, dessen Bereitstellung mit außergewöhnlichem personellen Aufwand oder besonderen technischen Vorkehrungen verbunden ist.
(2) Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung des Stadtarchivs
- 1. für nachweislich wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke;
- 2. durch Stellen, die das benutzte Archivgut abgegeben haben, oder durch deren Funktionsnachfolger;
- 3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben;
- 4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut.