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Zitierfest

MucStachusbauwerkS · Satzung über die Benützung der Fußgängerzonen des Stachusbauwerkes (Stachusbauwerk-Satzung)

§ 2 MucStachusbauwerkS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 07.12.1992.

(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 1, wenn jemand die Wegeflächen nicht vorwiegend zum Fußgängerverkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt.

(2) Jede nach Abs. 1 über die Zweckbestimmung hinausgehende Benützung der Wegeflächen ist Sondernutzung nach öffentlichem Recht und unbeschadet des Abs. 3 unzulässig.

Dies gilt insbesondere

  • 1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie jeglichen Warenverkauf,
  • 2. für das Aufsuchen von Bestellungen außerhalb der Ladengeschäfte,
  • 3. für wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettel verteilen, Herumtragen von umgehängten Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
  • 4. für das Bemalen, Bekleben und Beschriften des Bodens, der Wände, Decken und Säulen,
  • 5. für das Sitzen und Liegen,
  • 6. für das Musizieren und den störenden Betrieb von Tonwiedergabegeräten,
  • 7. für das Betteln,
  • 8. für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen,
  • 9. für das freie Umherlaufenlassen von Hunden.

(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 hinausgehende Benützung der Wegeflächen schriftlich durch die Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, Abteilung I, Liegenschaftsverwaltung, erlaubt werden.

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