(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 1, wenn jemand die Wegeflächen nicht vorwiegend zum Fußgängerverkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt.
(2) Jede nach Abs. 1 über die Zweckbestimmung hinausgehende Benützung der Wegeflächen ist Sondernutzung nach öffentlichem Recht und unbeschadet des Abs. 3 unzulässig.
Dies gilt insbesondere
- 1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie jeglichen Warenverkauf,
- 2. für das Aufsuchen von Bestellungen außerhalb der Ladengeschäfte,
- 3. für wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettel verteilen, Herumtragen von umgehängten Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
- 4. für das Bemalen, Bekleben und Beschriften des Bodens, der Wände, Decken und Säulen,
- 5. für das Sitzen und Liegen,
- 6. für das Musizieren und den störenden Betrieb von Tonwiedergabegeräten,
- 7. für das Betteln,
- 8. für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen,
- 9. für das freie Umherlaufenlassen von Hunden.
(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 hinausgehende Benützung der Wegeflächen schriftlich durch die Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, Abteilung I, Liegenschaftsverwaltung, erlaubt werden.