(1) Die Satzung gilt für die öffentlichen Wegeflächen des 1. und 2. Untergeschosses des Stachusbauwerkes (Fußgängerzonen), die in den beiden beigefügten Lageplänen vom 30. Juli 1992, die Bestandteil dieser Satzung sind, durch Punkte gekennzeichnet sind. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich dagegen nicht auf den in den Lageplänen schraffiert dargestellten Sperrbereich der U- und S-Bahn und auf weitere begehbare Flächen.
(2) Die in Abs. 1 näher bezeichneten öffentlichen Wegeflächen des 1. und 2. Untergeschosses des Stachusbauwerkes dienen ausschließlich dem Fußgängerverkehr. Die Benützung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet. Dies gilt nicht, soweit und solange zur Nachtzeit eine Absperrung der Fußgängerzonen erfolgt.
(3) Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder dürfen auf den Wegeflächen geschoben werden. Das gilt auch für andere Fahrzeuge von nicht mehr als 1 m Breite, wenn dadurch die Fußgänger nicht behindert werden. Die Fortbewegung mittels Rollschuhen, Rollbrettern und ähnlichen Vorrichtungen ist nicht zulässig.