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Zitierfest

MucStachusbauwerkS · Satzung über die Benützung der Fußgängerzonen des Stachusbauwerkes (Stachusbauwerk-Satzung)

§ 3 MucStachusbauwerkS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 07.12.1992.

(1) Wer vorsätzlich die Fußgängerzonen entgegen den angeordneten Beschränkungen (§ 1 Abs. 2 und 3) benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerzonen unbefugt zu Sondernutzungen (§ 2 Abs. 1 und 2) gebraucht oder die mit einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 3) verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann nach Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.

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