(1) Wer vorsätzlich die Fußgängerzonen entgegen den angeordneten Beschränkungen (§ 1 Abs. 2 und 3) benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerzonen unbefugt zu Sondernutzungen (§ 2 Abs. 1 und 2) gebraucht oder die mit einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 3) verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann nach Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.