(1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Sportbeirats beträgt 5 Jahre. Ausgenommen sind hiervon die in § 3 Absatz 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 genannten Mitglieder. Mitglieder können aus wichtigen Gründen vom Stadtrat im Benehmen mit der entsendeten Organisation abberufen werden.
(2) Die Mitglieder scheiden ferner aus, wenn sie nicht mehr Mitglieder der entsendeten Organisation sind. Für ein während der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied ist auf Vorschlag der entsendeten Organisation nach § 3 ein*e Nachfolger*in zu bestimmen.
(3) Für die Ablehnung der Aufnahme des Amtes als Mitglied des Sportbeirats bzw. seine Niederlegung gilt Art. 19 GO entsprechend.