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Zitierfest

MucSportbeiratS · Sportbeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSportbeiratS – Verfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.11.2022.

(1) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Sitzungsteilnahme kann in digitaler Form erfolgen, wenn die*der Vorsitzende des Sportbeirats dies im Einzelfall, weil besondere Umstände dies als notwendig erscheinen lassen, zulässt. Auf die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Ton-Bild-Zuschaltung ist rechtzeitig bei Versand der Einladung und der Tagesordnung hinzuweisen.

Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des Absatz 1 Satz 2.

Bei einer Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

Die*der Vorsitzende und die Sportbeiratsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Für diese Zwecke ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

Es wird nur eine Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung gestellt. Ist mindestens ein Mitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Sportbeiratsmitgliedes nicht im Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München / Sportbeirat liegt. Nur wenn die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München / Sportbeirat liegt, wird die Sitzung nicht begonnen oder unterbrochen.

Wenn die Teilnahme per Ton-Bild-Übertragung erfolgt, haben die zugeschalteten Sportbeiratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.

(3) Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Referat für Bildung und Sport / Geschäftsbereich Sport der Landeshauptstadt München.

(5) Die Landeshauptstadt München ist gehalten, die Beschlüsse des Beirats zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Beschlüsse des Beirats, für deren Behandlungen der Stadtrat zuständig ist, müssen von diesem innerhalb von sechs Monaten behandelt werden, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 16 Wochen hinzieht, sind Zwischenbescheide an die*den Vorsitzende*n des Beirats zu erteilen.

(6) Der Sportbeirat ist bei allen seinen Aufgaben im Sinne des § 1 berührenden Angelegenheiten durch die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

(7) Der Sportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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