(1) Nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer der Prostitution an einem der nach §§ 1 und 2 verbotenen Orte oder zu einer nach § 2 Abs. 2 Buchstaben b) und c) verbotenen Zeit nachgeht.
(2) Nach § 184 a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer den in §§ 1 und 2 ausgesprochenen Verboten, der Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.
(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.