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Zitierfest

MucSperrbezirksVOProstituierte · Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in München

§ 3 MucSperrbezirksVOProstituierte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 27.09.2017.

(1) Nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer der Prostitution an einem der nach §§ 1 und 2 verbotenen Orte oder zu einer nach § 2 Abs. 2 Buchstaben b) und c) verbotenen Zeit nachgeht.

(2) Nach § 184 a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer den in §§ 1 und 2 ausgesprochenen Verboten, der Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.

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