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Zitierfest

MucSperrbezirksVOProstituierte · Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in München

§ 2 MucSperrbezirksVOProstituierte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 27.09.2017.

(1) Außerhalb der Sperrbezirke (§ 1 Abs. 1) ist die Ausübung der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, abgesehen von den in § 2 Abs. 2 getroffenen Ausnahmen, an folgenden Orten verboten:

  • a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an deren Haltestellen, in öffentlichen Parkanlagen einschließlich Bauwerken;
  • b) in Gärten, Höfen und Hauseingängen, Bedürfnisanstalten, auf oder unter Brücken, in Ruinen, Durchgängen und Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können.

(2) Ausgenommen vom Verbot der Anbahnung nach Abs. 1 sind die nachfolgend beschriebenen Gebiete und Straßen (Anbahnungszonen):

  • a) zeitlich unbeschränkt:
  • 1. das Gebiet westlich der Stadtgrenze entlang der Staatsstraße 2053 (Ingolstädter Straße) zwischen der Gaststätte Neuherberg (ausschließlich) im Süden und der Waldgrenze im Norden in einer Tiefe von 20 m nach Westen;
  • 2. das Gebiet entlang der Westseite der Freisinger Landstraße nördlich der Autobahnüberführung, die beiden Rastplätze südlich der Autobahnüberführung sowie die Stichstraße mit Wendeschleife (Zufahrtsweg zur Mülldeponie);
  • b) beschränkt auf die Zeit von 20.00 Uhr - 6.00 Uhr:
  • 1. Friedenstraße 100 m nach der Einmündung in die Rosenheimer Straße bis zur Grafinger Straße;
  • 2. Schäftlarnstraße ab Lagerhausstraße bis einschließlich des Anwesens Haus-Nr. 32 (Essotankstelle);
  • 3. nördliche Anliegerfahrbahn der Landsberger Straße ab Lautensackstraße bis zur Fürstenrieder Straße;
  • 4. Lochhauser Straße ab 100 m westlich der Autobahnunterführung zur Einmündung der Mooswiesenstraße;
  • 5. Wendehammer sowie der anschließende Straßenabschnitt der Straße Am Neubruch bis 100 m nach dem Wendehammer;
  • 6. Hansastraße ab Dillwächterstraße bis 100 m vor der Westendstraße in der Zeit von 01.11.-31.03..
  • c) beschränkt auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr:
  • 1. Hansastraße ab Haus-Nr. 27 bis 100 m vor der Westendstraße;
  • 2. Zamdorfer Straße ab Töginger Straße bis zur Klausenburger Straße ausgenommen ein Gebiet von jeweils 100 m beiderseits der Kreuzung Hultschiner Straße.

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