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Zitierfest

MucSparkassenS · Satzung der Stadtsparkasse München

§ 9 MucSparkassenS – Zinssätze für Einlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2017.

Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit der Kundin / dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zinssatzänderungen, die der Kundin / dem Kunden nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkasse bestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatkundengeschäft mit dem Preisaushang, in Kraft.

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„Was regelt § 9 MucSparkassenS? Zitiere den Wortlaut.“

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