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Zitierfest

MucSparkassenS · Satzung der Stadtsparkasse München

§ 8 MucSparkassenS – Sparverkehr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2017.

(1) Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jede / jeden, die / der eine von ihr ausgestellte Sparurkunde vorlegt, Zahlung zu leisten.

(2) Die Sparurkunde ist von der Kundin / von dem Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust einer Sparurkunde ist unverzüglich der Sparkasse anzuzeigen.

(3) Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfälscht wurde, können Rückzahlungen bis zur Klärung der Verdachtsgründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung zurückgehalten werden.

(4) Mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung bewirkt worden ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. Nach weiteren fünf Jahren, innerhalb deren die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatigen Aushang in den Kassenräumen der Sparkasse (Hauptstelle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann. Für gesperrte Spareinlagen beginnen die Fristen mit dem Ablauf der Sperre.

(5) Im Übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr.

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