(1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte dürfen an der Bayerischen Börse in den geregelten Markt eingeführt werden.
(2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.
(3) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.