Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSparkassenS · Satzung der Stadtsparkasse München

§ 10 MucSparkassenS – Sparkassengenussrechte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2017.

(1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte dürfen an der Bayerischen Börse in den geregelten Markt eingeführt werden.

(2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.

(3) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucSparkassenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 MucSparkassenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten