(1) Die Sparkasse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v. H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern nach Abs. 2 außer Ansatz.