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Zitierfest

MucSparkassenS · Satzung der Stadtsparkasse München

§ 12 MucSparkassenS – Bekanntmachungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2017.

(1) Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das Amtsblatt der Landeshauptstadt München bestimmt.

(2) Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Abs. 1) bekannt.

(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkassenhauptstelle in der Sparkassenstraße 2, 80331 München, veröffentlicht. Der Aushang darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 MucSparkassenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 MucSparkassenS? Zitiere den Wortlaut.“

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