(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 10 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.