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Zitierfest

MucSparkassenS · Satzung der Stadtsparkasse München

§ 5 MucSparkassenS – Vorstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2017.

(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 10 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucSparkassenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucSparkassenS? Zitiere den Wortlaut.“

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