(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Die / Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern; sie / er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien. Die / Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse ausgewiesen und in den Geschäftsstellen der Sparkasse zur Einsicht bereit gehalten.
(4) Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.