(1) Jedes Mitglied des Sozialhilfeausschusses, das Münchener Bürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 GO ist, erhält, mit Ausnahme der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die dem Sozialhilfeausschuss auf Grund ihres Amtes angehören – unbeschadet der Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls gem. Art. 20 a Abs. 2 GO -, für jede Sitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld, das in der Höhe dem Sitzungsgeld eines (einfachen) Bezirksausschussmitgliedes gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Das Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ist durch die Entschädigung abgegolten, die sie auf Grund der Hauptsatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(3) Für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Zeitversäumnis von beruflich selbständig tätigen Mitgliedern des Sozialhilfeausschusses wird eine Verdienstausfallentschädigung (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO) nach den Pauschalsätzen gewährt, wie sie die beruflich selbständig tätigen ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten.
(4) Die in Abs. 1 genannten Beamten und Angestellten erhalten Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten.